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Rechtssatz RS0066415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066415

Geschäftszahl

4Ob1033/94

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Rechtssatz

Die Ansicht Gladts (zulässige "gesundheitsbezogene Angaben" für kosmetische Mittel, ÖJZ 1991,51 ff), Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und bildliche Darstellungen der in Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG genannten Art seien erlaubt, wenn sie nicht den Verbotstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG enthalten oder nicht irreführend sind, bietet keinen Anlaß, von der in ÖBl 1990,23 = WBl 1989,277 vertretenen Auffassung abzugehen. Würde man die Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c LMG in diesem Sinn reduzieren, wäre sie inhaltsleer und brächten gegenüber dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG und dem Verbot irreführender Hinweise nichts Neues. Die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen und mit Abbildungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG ist aber wegen ihrer suggestiver Wirkung per se verboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066415

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB01033_9400000_001