Rechtssatz RS0066415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066415
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
Die Ansicht Gladts (zulässige "gesundheitsbezogene Angaben" für kosmetische Mittel, ÖJZ 1991,51 ff), Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und bildliche Darstellungen der in § 9 Abs 1 lit c LMG genannten Art seien erlaubt, wenn sie nicht den Verbotstatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG enthalten oder nicht irreführend sind, bietet keinen Anlaß, von der in ÖBl 1990,23 = WBl 1989,277 vertretenen Auffassung abzugehen. Würde man die Tatbestände des § 9 Abs 1 lit b und c LMG in diesem Sinn reduzieren, wäre sie inhaltsleer und brächten gegenüber dem Tatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG und dem Verbot irreführender Hinweise nichts Neues. Die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen und mit Abbildungen im Sinne des § 9 Abs 1 lit c LMG ist aber wegen ihrer suggestiver Wirkung per se verboten.Die Ansicht Gladts (zulässige "gesundheitsbezogene Angaben" für kosmetische Mittel, ÖJZ 1991,51 ff), Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und bildliche Darstellungen der in Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG genannten Art seien erlaubt, wenn sie nicht den Verbotstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG enthalten oder nicht irreführend sind, bietet keinen Anlaß, von der in ÖBl 1990,23 = WBl 1989,277 vertretenen Auffassung abzugehen. Würde man die Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c LMG in diesem Sinn reduzieren, wäre sie inhaltsleer und brächten gegenüber dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG und dem Verbot irreführender Hinweise nichts Neues. Die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen und mit Abbildungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG ist aber wegen ihrer suggestiver Wirkung per se verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066415
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB01033_9400000_001