Rechtssatz RS0066416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066416
Geschäftszahl
10Os73/63; 10Os52/63; 10Os109/65; 10Os145/65; 10Os141/65; 10Os157/69; 10Os181/72
Entscheidungsdatum
10.12.1972
Norm
LPfG §6 Abs2 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
USchG 1960 §1
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 LPfG enthalten lediglich eine für das Exekutionsverfahren maßgebliche Reihung der Unterhaltsberechtigten, die zur Beurteilung der Strafbarkeit wegen Unterhaltspflichtverletzung nicht herangezogen werden kann. Hiefür gilt vielmehr der Grundsatz, daß der gegenüber mehreren Personen Unterhaltspflichtige nach Zulangen seines Einkommens und Vermögens allen Unterhaltsberechtigten wenigsten teilweise den Unterhalt zu reichen hat, ohne einen Unterhaltsberechtigten gegenüber den anderen vorzuziehen.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, LPfG enthalten lediglich eine für das Exekutionsverfahren maßgebliche Reihung der Unterhaltsberechtigten, die zur Beurteilung der Strafbarkeit wegen Unterhaltspflichtverletzung nicht herangezogen werden kann. Hiefür gilt vielmehr der Grundsatz, daß der gegenüber mehreren Personen Unterhaltspflichtige nach Zulangen seines Einkommens und Vermögens allen Unterhaltsberechtigten wenigsten teilweise den Unterhalt zu reichen hat, ohne einen Unterhaltsberechtigten gegenüber den anderen vorzuziehen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 52/63
Entscheidungstext OGH 20.06.1963 10 Os 52/63
- 10 Os 73/63
Entscheidungstext OGH 20.06.1963 10 Os 73/63
- 10 Os 109/65
Entscheidungstext OGH 08.10.1965 10 Os 109/65
Beisatz: Es wäre unzumutbar zu verlangen, daß der Verpflichtete die mit ihm im gemeinsamen Familienverband lebenden Unterhaltsberechtigten in ihren notwendigen Bedürfnissen verkürzt. (T1)
- 10 Os 141/65
Entscheidungstext OGH 12.11.1965 10 Os 141/65
Beisatz: Ebensowenig kommt aber auch einer vertraglich begründeten Verpflichtung zur Unterhaltsleistung oder allgemeinen persönlichen Schuldverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen ein Vorrang gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu. (T2) Veröff: EvBl 1966/231 S 274
- 10 Os 145/65
Entscheidungstext OGH 12.11.1965 10 Os 145/65
Veröff: EvBl 1966/230 S 274 = RZ 1966,65
- 10 Os 157/69
Entscheidungstext OGH 09.12.1969 10 Os 157/69
- 10 Os 181/72
Entscheidungstext OGH 10.12.1972 10 Os 181/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0066416
Dokumentnummer
JJR_19630620_OGH0002_0100OS00073_6300000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (10.12.1972)
LPfG: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen
- seit 01.09.1986 · BGBl. Nr. 71/1986 (Zivilverfahrens-Novelle 1986): § 3, § 11b, Art. 8 § 2
- seit 01.03.1992 · aufgehoben durch