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Rechtssatz RS0066425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0066425

Geschäftszahl

13Os87/73

Entscheidungsdatum

17.07.1973

Norm

LandstreichereiG 1885 §5

Rechtssatz

Unter unzüchtigem Gewerbe im Sinne des Paragraph 5, LandstreichereiG ist die Hingabe an beliebige Personen zur geschlechtlichen Betätigung gegen Entgelt zu verstehen, sofern sie in der Absicht erfolgt, sich aus der wiederholten Begehung gleichartiger Deliktshandlungen eine dauernde - ständige oder zumindest für längere Zeit wirksame - wenn auch nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen, mit der die Täterin wenigstens teilweise ihren Unterhalt oder auch einen zusätzlichen Aufwand bestreiten will.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 87/73
    Entscheidungstext OGH 17.07.1973 13 Os 87/73
    Veröff: EvBl 1974/36 S 76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066425

Dokumentnummer

JJR_19730717_OGH0002_0130OS00087_7300000_001