Rechtssatz RS0066425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066425
Entscheidungsdatum
17.07.1973
Norm
LandstreichereiG 1885 §5
Rechtssatz
Unter unzüchtigem Gewerbe im Sinne des § 5 LandstreichereiG ist die Hingabe an beliebige Personen zur geschlechtlichen Betätigung gegen Entgelt zu verstehen, sofern sie in der Absicht erfolgt, sich aus der wiederholten Begehung gleichartiger Deliktshandlungen eine dauernde - ständige oder zumindest für längere Zeit wirksame - wenn auch nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen, mit der die Täterin wenigstens teilweise ihren Unterhalt oder auch einen zusätzlichen Aufwand bestreiten will.Unter unzüchtigem Gewerbe im Sinne des Paragraph 5, LandstreichereiG ist die Hingabe an beliebige Personen zur geschlechtlichen Betätigung gegen Entgelt zu verstehen, sofern sie in der Absicht erfolgt, sich aus der wiederholten Begehung gleichartiger Deliktshandlungen eine dauernde - ständige oder zumindest für längere Zeit wirksame - wenn auch nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen, mit der die Täterin wenigstens teilweise ihren Unterhalt oder auch einen zusätzlichen Aufwand bestreiten will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066425
Dokumentnummer
JJR_19730717_OGH0002_0130OS00087_7300000_001