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Rechtssatz RS0066429

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0066429

Geschäftszahl

13Os87/73

Entscheidungsdatum

17.07.1973

Norm

LandstreichereiG 1885 §5 Abs1

Rechtssatz

Der gegen Entgelt - wenn auch nur einmal - ausgeübte außereheliche Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des unzüchtigen Gewerbes nach Paragraph 5, Absatz eins, LandstreichereiG dann, wenn er in der Absicht ausgeübt wird, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu schaffen, es sei denn, daß das Entgelt im Verhältnis zum sonstigen Einkommen der Täterin als geradezu unbedeutend anzusehen ist.

VwGH vom 12.12.1972, 1499/72

Entscheidungstexte

  • 13 Os 87/73
    Entscheidungstext OGH 17.07.1973 13 Os 87/73
    nur: Der gegen Entgelt - wenn auch nur einmal - ausgeübte außereheliche Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des unzüchtigen Gewerbes nach § 5 Abs 1 LandstreichereiG dann, wenn er in der Absicht ausgeübt wird, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu schaffen. (T1) Veröff: EvBl 1974/36 S 76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066429

Dokumentnummer

JJR_19730717_OGH0002_0130OS00087_7300000_002