Rechtssatz RS0066429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066429
Entscheidungsdatum
17.07.1973
Norm
LandstreichereiG 1885 §5 Abs1
Rechtssatz
Der gegen Entgelt - wenn auch nur einmal - ausgeübte außereheliche Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des unzüchtigen Gewerbes nach § 5 Abs 1 LandstreichereiG dann, wenn er in der Absicht ausgeübt wird, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu schaffen, es sei denn, daß das Entgelt im Verhältnis zum sonstigen Einkommen der Täterin als geradezu unbedeutend anzusehen ist.Der gegen Entgelt - wenn auch nur einmal - ausgeübte außereheliche Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des unzüchtigen Gewerbes nach Paragraph 5, Absatz eins, LandstreichereiG dann, wenn er in der Absicht ausgeübt wird, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu schaffen, es sei denn, daß das Entgelt im Verhältnis zum sonstigen Einkommen der Täterin als geradezu unbedeutend anzusehen ist.
VwGH vom 12.12.1972, 1499/72
Entscheidungstexte
- 13 Os 87/73
Entscheidungstext OGH 17.07.1973 13 Os 87/73
nur: Der gegen Entgelt - wenn auch nur einmal - ausgeübte außereheliche Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des unzüchtigen Gewerbes nach § 5 Abs 1 LandstreichereiG dann, wenn er in der Absicht ausgeübt wird, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu schaffen. (T1) Veröff: EvBl 1974/36 S 76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066429
Dokumentnummer
JJR_19730717_OGH0002_0130OS00087_7300000_002