Rechtssatz RS0066438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066438
Entscheidungsdatum
11.09.1984
Rechtssatz
Werbebehauptungen, in denen ganz konkret das Nachlassen bzw die gänzliche Ausschaltung des Hungergefühls, das dadurch schneller eintretende Gefühl der Sättigung sowie die solcherart zu erzielende Gewichtsabnahme betont werden, gehen weit über die im Ausschlußbericht erwähnten "allgemeinen Eigenschaftsangaben" hinaus und fallen daher, weil sie sich eindeutig "auf schlankmachende Wirkungen beziehen", jedenfalls aber "den Eindruck einer solchen Wirkung erwecken", unter das Verbot des § 9 Abs 1 lit a LMG.Werbebehauptungen, in denen ganz konkret das Nachlassen bzw die gänzliche Ausschaltung des Hungergefühls, das dadurch schneller eintretende Gefühl der Sättigung sowie die solcherart zu erzielende Gewichtsabnahme betont werden, gehen weit über die im Ausschlußbericht erwähnten "allgemeinen Eigenschaftsangaben" hinaus und fallen daher, weil sie sich eindeutig "auf schlankmachende Wirkungen beziehen", jedenfalls aber "den Eindruck einer solchen Wirkung erwecken", unter das Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066438
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00338_8400000_001