Rechtssatz RS0066439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066439
Geschäftszahl
2Ob129/88 (2Ob130/88)
Entscheidungsdatum
05.07.1989
Rechtssatz
Die in § 56 a LVR normierte Zulässigkeit des Betriebs von Hängegleitern innerhalb der Schutzbereiche von Zivilflugplätzen nur mit Zustimmung der nächsten Flugverkehrskontrollstelle oder Flugsicherungshilfesstelle betrifft nur Flugplätze im Sinne des LFG, nicht aber andere Flugplätze, also insbesondere nicht Außenlandeplätze.Die in Paragraph 56, a LVR normierte Zulässigkeit des Betriebs von Hängegleitern innerhalb der Schutzbereiche von Zivilflugplätzen nur mit Zustimmung der nächsten Flugverkehrskontrollstelle oder Flugsicherungshilfesstelle betrifft nur Flugplätze im Sinne des LFG, nicht aber andere Flugplätze, also insbesondere nicht Außenlandeplätze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066439
Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020OB00129_8800000_003