Rechtssatz RS0066444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066444
Entscheidungsdatum
01.02.1977
Rechtssatz
Die Freibeträge für die einzelnen nach § 6 Abs 2 LPfG zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten sind nicht mit jener Summe in Anschlag zu bringen, die nach materiellem Recht geschuldet wird, es ist vielmehr nur der zur Deckung des notwendigen Unterhaltes erforderliche Betrag zu berücksichtigen.Die Freibeträge für die einzelnen nach Paragraph 6, Absatz 2, LPfG zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten sind nicht mit jener Summe in Anschlag zu bringen, die nach materiellem Recht geschuldet wird, es ist vielmehr nur der zur Deckung des notwendigen Unterhaltes erforderliche Betrag zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0066444
Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0030OB00009_7700000_002