Rechtssatz RS0066448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066448
Entscheidungsdatum
01.02.1977
Rechtssatz
Das Exekutionsgericht hat das Verhältnis der Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder und des (jetzigen) Ehegatten zu einem früheren Ehegatten (innerhalb der Ranggruppe) nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es kann daher den früheren oder jetzigen Ehegatten rangmässig besser stellen als die übrigen Verwandten dieser Gruppe und den einen oder anderen ganz unberücksichtigt lassen. Ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe werden aber die Personen einer Gruppe als gleichrangig zu behandeln sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0066448
Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0030OB00009_7700000_003