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Rechtssatz RS0066462×

Rechtssatz RS0066462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0066462

Geschäftszahl

13Os51/72; 9Os23/74

Entscheidungsdatum

15.05.1974

Norm

LandstreichereiG 1885 §5 Abs3

Rechtssatz

Wer eine ehemalige Prostituierte (wiederholt) auffordert, für ihn auf den "Strich" zu gehen, und dann auch mit ihr gemeinsam in dieser Absicht nach Wien fährt, begeht noch nicht den Versuch der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 3, LandstreichereiG. Das Tatbild dieser Übertretung - in Form des Versuchs - liegt nur dann vor, wenn die böse Absicht des Angeklagten, aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer seinen Unterhalt zu "suchen" (= "fristen": s Rittler, römisch zwei 2.Auflage 314), in Handlungen in Erscheinung tritt, die in unmittelbar - sinnfälliger Beziehung zum tatbestandsmäßigen Unrecht stehen oder - nach dem Plan des Täters - ohne Zwischenstadien rasch und zwangsläufig in ein solches Verhalten übergehen sollen. Solange das primäre Erfordernis, daß das Ausbeutungsobjekt die Unzucht tatsächlich gewerbsmäßig betreibt, im konkreten Fall nicht in greifbare Nähe rückt, fehlt es jedenfalls an ausführungsnahen Versuchsakten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 51/72
    Entscheidungstext OGH 17.08.1972 13 Os 51/72
    Veröff: EvBl 1973/43 S 101 = SSt 43/33
  • 9 Os 23/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 9 Os 23/74
    Veröff: EvBl 1974/304 S 666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0066462

Dokumentnummer

JJR_19720817_OGH0002_0130OS00051_7200000_001