Rechtssatz RS0066468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066468
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Die im § 19 Abs 1 LuftVG normierte Halterhaftung ist auf die Schäden von Personen beschränkt, die am Betrieb des schadenstiftenden Luftfahrzeuges nicht beteiligt sind. Ab Betrieb beteiligt sind alle Leute, die an oder mit dem Luftfahrzeug tätig werden (hier: bei Segelflugzeugschlepp durch ein Motorflugzeug ist der Pilot des Motorflugzeuges nicht als unbeteiligter (nicht am Betrieb beteiligter) Dritter anzusehen).Die im Paragraph 19, Absatz eins, LuftVG normierte Halterhaftung ist auf die Schäden von Personen beschränkt, die am Betrieb des schadenstiftenden Luftfahrzeuges nicht beteiligt sind. Ab Betrieb beteiligt sind alle Leute, die an oder mit dem Luftfahrzeug tätig werden (hier: bei Segelflugzeugschlepp durch ein Motorflugzeug ist der Pilot des Motorflugzeuges nicht als unbeteiligter (nicht am Betrieb beteiligter) Dritter anzusehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066468
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0020OB00023_8800000_002