Rechtssatz RS0066492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066492
Entscheidungsdatum
18.01.1983
Norm
MahnG §5
MahnG §19 Abs4
Rechtssatz
§ 19 Abs 4 MahnG kann nur dahin ausgelegt werden, daß der Gesetzgeber durch die Anordnung der sofortigen Ausschreibung einer Tagsatzung über die Klage ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Zahlungsbefehles ausschließen wollte. Auch wenn noch keine Tagsatzung über die Klage ausgeschrieben wurde, bleibt das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Zahlungsbefehles unzulässig.Paragraph 19, Absatz 4, MahnG kann nur dahin ausgelegt werden, daß der Gesetzgeber durch die Anordnung der sofortigen Ausschreibung einer Tagsatzung über die Klage ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Zahlungsbefehles ausschließen wollte. Auch wenn noch keine Tagsatzung über die Klage ausgeschrieben wurde, bleibt das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Zahlungsbefehles unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066492
Dokumentnummer
JJR_19830118_OGH0002_0040OB00595_8200000_001