Rechtssatz RS0066509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066509
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Rechtssatz
Dem MargarineG ist zwar der Begriff "Margarineschmalz" tatsächlich nicht bekannt; es bezeichnet aber in § 1 Abs 2 "diejenigen der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt", als "Margarine" im Sinne dieses Gesetzes. Daraus folgt zwingend, daß das herkömmlicherweise als "Margarineschmalz" bezeichnete, nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes vom 25.10.1901 ebenso wie nach der Definition des ÖLMB "dem der Milch entstammt", jetzt gleichfalls unter den Begriff der "Margarine" im Sinne des § 1 Abs 2 MargarineG fällt.Dem MargarineG ist zwar der Begriff "Margarineschmalz" tatsächlich nicht bekannt; es bezeichnet aber in Paragraph eins, Absatz 2, "diejenigen der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt", als "Margarine" im Sinne dieses Gesetzes. Daraus folgt zwingend, daß das herkömmlicherweise als "Margarineschmalz" bezeichnete, nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes vom 25.10.1901 ebenso wie nach der Definition des ÖLMB "dem der Milch entstammt", jetzt gleichfalls unter den Begriff der "Margarine" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, MargarineG fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066509
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00364_8600000_002