Rechtssatz RS0066513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066513
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Norm
MargarineG §1 Abs2
MargarineG §2 Abs4
Rechtssatz
Der Erlaß des BMS vom 18.10.1926 hat mit der Einführung des deutschen MargarineG in Österreich seine gesetzliche Grundlage verloren; die in diesem Erlaß ausgesprochene Rechtsansicht steht seither in offenem Widerspruch zu der durch § 2 Abs 4 in Verbindung mit § 1 Abs 2 MargarineG für das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen (auch) von Margarineschmalz in regelmäßig geformten Stücken neu geschaffenen Rechtslage.Der Erlaß des BMS vom 18.10.1926 hat mit der Einführung des deutschen MargarineG in Österreich seine gesetzliche Grundlage verloren; die in diesem Erlaß ausgesprochene Rechtsansicht steht seither in offenem Widerspruch zu der durch Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, MargarineG für das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen (auch) von Margarineschmalz in regelmäßig geformten Stücken neu geschaffenen Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066513
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00364_8600000_003