Rechtssatz RS0066519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066519
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Rechtssatz
Die Kennzeichnungsvorschriften des § 2 MargarineG wollen den Verbraucher vor wirtschaftlicher Benachteiligung durch irreführend bezeichnete Produkte schützen und damit zugleich verhindern, daß sich ein Unternehmer durch mangelhafte Kennzeichnung seiner Ware einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung verschafft (so schon 4 Ob 328/82).Die Kennzeichnungsvorschriften des Paragraph 2, MargarineG wollen den Verbraucher vor wirtschaftlicher Benachteiligung durch irreführend bezeichnete Produkte schützen und damit zugleich verhindern, daß sich ein Unternehmer durch mangelhafte Kennzeichnung seiner Ware einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung verschafft (so schon 4 Ob 328/82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066519
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00364_8600000_005