Rechtssatz RS0066520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066520
Entscheidungsdatum
08.06.1983
Rechtssatz
Steht infolge Erhebungen der Einkommensbestandteile bereits bei der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung fest, daß die Berechnung nach § 7 Z 1 LPfG, bei der nicht nur alle nach § 3 LPfG sondern auch alle nach sonstigen Rechtsvorschriften, etwa § 98 a ASVG, der Pfändung entzogenen Bezüge auszuscheiden sind, selbst mit Einrechnung des pfändbaren Teils von Sonderzahlungen kein dem Zugriff freies Forderungsrecht ergibt und ergibt sich weiters, daß auf absehbare Zeit kein der Exekution zugängliches Einkommen der Verpflichteten vorliegt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen.Steht infolge Erhebungen der Einkommensbestandteile bereits bei der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung fest, daß die Berechnung nach Paragraph 7, Ziffer eins, LPfG, bei der nicht nur alle nach Paragraph 3, LPfG sondern auch alle nach sonstigen Rechtsvorschriften, etwa Paragraph 98, a ASVG, der Pfändung entzogenen Bezüge auszuscheiden sind, selbst mit Einrechnung des pfändbaren Teils von Sonderzahlungen kein dem Zugriff freies Forderungsrecht ergibt und ergibt sich weiters, daß auf absehbare Zeit kein der Exekution zugängliches Einkommen der Verpflichteten vorliegt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066520
Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00077_8300000_004