Rechtssatz RS0066527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066527
Entscheidungsdatum
12.09.1979
Rechtssatz
Der Drittschuldner hat nur dann Beteiligtenstellung, wenn seine Rechtssphäre durch eine Anordnung nach § 7 Z 2 LPfG berührt werden würde, wenn also die Nichtanwendung des § 7 Z 2 LPfG ihm im konkreten Exekutionsfall rechtlich beschweren, oder wenn ihm ein rechtliches Interesse an der Anwendung dieser Bestimmung nicht abgesprochen werden könnte.Der Drittschuldner hat nur dann Beteiligtenstellung, wenn seine Rechtssphäre durch eine Anordnung nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG berührt werden würde, wenn also die Nichtanwendung des Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG ihm im konkreten Exekutionsfall rechtlich beschweren, oder wenn ihm ein rechtliches Interesse an der Anwendung dieser Bestimmung nicht abgesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066527
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00098_7900000_001