Rechtssatz RS0066546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066546
Geschäftszahl
10Os110/76 (10Os111/76)
Entscheidungsdatum
14.09.1976
Rechtssatz
Der Inhaber eines Gewerbebetiebes haftet, - abgesehen von dem Fall, daß der Täter (Mittäter) oder Beteiligter im Sinne des § 12 StGB ist - auch für die Verletzung der ihm bei der Auswahl, Unterweisung und Überwachung der in seinem Betrieb eingesetzten Personen obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn diese zu einem Verstoß gegen das LMG durch einen Betriebsangehörigen führt.Der Inhaber eines Gewerbebetiebes haftet, - abgesehen von dem Fall, daß der Täter (Mittäter) oder Beteiligter im Sinne des Paragraph 12, StGB ist - auch für die Verletzung der ihm bei der Auswahl, Unterweisung und Überwachung der in seinem Betrieb eingesetzten Personen obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn diese zu einem Verstoß gegen das LMG durch einen Betriebsangehörigen führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066546
Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0100OS00110_7600000_004