Rechtssatz RS0066565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066565
Geschäftszahl
9Os37/71; 11Os114/72; 12Os137/72; 13Os38/73
Entscheidungsdatum
24.07.1973
Rechtssatz
Fahrlässig im Sinne des § 12 LMG handelt, wer die ihm nach den natürlichen Lebensregeln bei der Führung des Geschäftes obliegende Sorgfalt außer acht läßt. Ein auch Milch feilhaltender Kaufmann ist verpflichtet, sich die zur Erhaltung der Homogenität der Milch nötige Sachkenntnis zu verschaffen und nach ihr zu verfahren. (Hier wurde Milch nach Aufbewahrung in einer Tiefkühltruhe - verwässert - verkauft).Fahrlässig im Sinne des Paragraph 12, LMG handelt, wer die ihm nach den natürlichen Lebensregeln bei der Führung des Geschäftes obliegende Sorgfalt außer acht läßt. Ein auch Milch feilhaltender Kaufmann ist verpflichtet, sich die zur Erhaltung der Homogenität der Milch nötige Sachkenntnis zu verschaffen und nach ihr zu verfahren. (Hier wurde Milch nach Aufbewahrung in einer Tiefkühltruhe - verwässert - verkauft).
Entscheidungstexte
- 9 Os 37/71
Entscheidungstext OGH 03.06.1971 9 Os 37/71
Veröff: RZ 1972,86 = ÖBl 1972,38
- 11 Os 114/72
Entscheidungstext OGH 19.07.1972 11 Os 114/72
nur: Fahrlässig im Sinne des § 12 LMG handelt, wer die ihm nach den natürlichen Lebensregeln bei der Führung des Geschäftes obliegende Sorgfalt außer acht läßt. (T1) Beisatz: Wer sich mit dem Handel von Lebensmitteln befaßt, hat auch die nötige Sachkenntnis zu praestieren, deren Fehlen Zuwiderhandlungen gegen das LMG als - zumindestens "einleitend" - fahrlässig begangen erscheinen läßt. (T2) Veröff: EvBl 1973/45 S 103 = JBl 1973,158 = ÖBl 1973,37
- 12 Os 137/72
Entscheidungstext OGH 19.09.1972 12 Os 137/72
nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1973,59
- 13 Os 38/73
Entscheidungstext OGH 24.07.1973 13 Os 38/73
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066565
Dokumentnummer
JJR_19710603_OGH0002_0090OS00037_7100000_001