Rechtssatz RS0066567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066567
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Der Zusammenrechnungsbeschluß nach § 7 Z 2 LPfG wirkt nur für jene Exekutionen, für die die Zusammenrechnung angeordnet wurde. Dies hat vor allem in dem vom Gesetzgeber nicht besonders geregelten Fall, daß mehrere betreibende Gläubiger - sei es auf alle oder nur einzelne Arbeitseinkommen des Verpflichteten - Lohnpfändung erwirkten, aber nur einer (oder einzelne von ihnen) die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen für die Berechnung des pfändbaren Teiles beantragen, weittragende Bedeutung.Der Zusammenrechnungsbeschluß nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG wirkt nur für jene Exekutionen, für die die Zusammenrechnung angeordnet wurde. Dies hat vor allem in dem vom Gesetzgeber nicht besonders geregelten Fall, daß mehrere betreibende Gläubiger - sei es auf alle oder nur einzelne Arbeitseinkommen des Verpflichteten - Lohnpfändung erwirkten, aber nur einer (oder einzelne von ihnen) die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen für die Berechnung des pfändbaren Teiles beantragen, weittragende Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066567
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_005