Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0066567×

Rechtssatz RS0066567

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066567

Geschäftszahl

9ObA16/92

Entscheidungsdatum

26.02.1992

Rechtssatz

Der Zusammenrechnungsbeschluß nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG wirkt nur für jene Exekutionen, für die die Zusammenrechnung angeordnet wurde. Dies hat vor allem in dem vom Gesetzgeber nicht besonders geregelten Fall, daß mehrere betreibende Gläubiger - sei es auf alle oder nur einzelne Arbeitseinkommen des Verpflichteten - Lohnpfändung erwirkten, aber nur einer (oder einzelne von ihnen) die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen für die Berechnung des pfändbaren Teiles beantragen, weittragende Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 16/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 16/92
    Veröff: SZ 65/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066567

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_005