Rechtssatz RS0066572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066572
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt darin, daß der Gesetzgeber dem Verpflichteten nicht von jedem Arbeitseinkommen erneut den vollen Freibetrag nach § 5 LPfG (künftig: § 291 a EO) unpfändbar belassen wollte, sondern nur jenen Betrag, der auch pfändungsfrei wäre, wenn der Verpflichtete nicht mehrere Bezüge, sondern ein einheitliches Arbeitseinkommen hätte.Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt darin, daß der Gesetzgeber dem Verpflichteten nicht von jedem Arbeitseinkommen erneut den vollen Freibetrag nach Paragraph 5, LPfG (künftig: Paragraph 291, a EO) unpfändbar belassen wollte, sondern nur jenen Betrag, der auch pfändungsfrei wäre, wenn der Verpflichtete nicht mehrere Bezüge, sondern ein einheitliches Arbeitseinkommen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066572
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_006