Rechtssatz RS0066573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066573
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Zum Schutz des Drittschuldners ist es erforderlich, den Zusammenrechnungsbeschluß so zu fassen, daß daraus deutlich hervorgeht, daß die Abzüge entsprechend den normalen Freibeträgen weiterhin nach der geltenden Rangordnung vorzunehmen sind und nur der sich aus dem Zusammenrechnungsbeschluß ergebende pfändbare Mehrbetrag (bis zu einer gegenteiligen Anordnung des Exekutionsgerichtes) an den Antragsteller abzuführen ist (vgl den künftigen § 393 j EO).Zum Schutz des Drittschuldners ist es erforderlich, den Zusammenrechnungsbeschluß so zu fassen, daß daraus deutlich hervorgeht, daß die Abzüge entsprechend den normalen Freibeträgen weiterhin nach der geltenden Rangordnung vorzunehmen sind und nur der sich aus dem Zusammenrechnungsbeschluß ergebende pfändbare Mehrbetrag (bis zu einer gegenteiligen Anordnung des Exekutionsgerichtes) an den Antragsteller abzuführen ist vergleiche den künftigen Paragraph 393, j EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066573
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_007