Rechtssatz RS0066574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066574
Entscheidungsdatum
19.09.1972
Rechtssatz
Daß eine Bombage von Konservendosen auf eine Verdorbenheit (unter Umständen sogar auf eine Gesundheitsschädlichkeit) ihres Inhaltes hinweist und daher bombierte Konservendosen sofort aus dem Verkehr gezogen werden müssen, kann als jedem Lebensmittelhändler bekannt vorausgesetzt werden (vgl EvBl 1967/46).Daß eine Bombage von Konservendosen auf eine Verdorbenheit (unter Umständen sogar auf eine Gesundheitsschädlichkeit) ihres Inhaltes hinweist und daher bombierte Konservendosen sofort aus dem Verkehr gezogen werden müssen, kann als jedem Lebensmittelhändler bekannt vorausgesetzt werden vergleiche EvBl 1967/46).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0066574
Dokumentnummer
JJR_19720919_OGH0002_0120OS00137_7200000_001