Rechtssatz RS0066576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066576
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Vorrangige Gläubiger sind durch den Vorteil, den der nachrangige Antragsteller nach § 7 Z 2 LPfG (vorübergehend) erlangt, bei korrekter Durchführung der Zusammenrechnung in ihrer bisherigen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, wozu noch kommt, daß sie sich die Vorteile erweiterter Zugriffsmöglichkeiten auf das Arbeitseinkommen des Verpflichteten jederzeit durch nachträgliche Antragstellung nach § 7 Z 2 LPfG in ihrem Pfandrang verschaffen können. Durch ein "Sistieren" der Wirksamkeit des Zusammenrechnungsbeschlusses würden aber die Interessen jener Gläubiger beeinträchtigt, die dem rangältesten Antragsteller nach § 7 Z 2 LPfG im Rang nachgehen; sie würden in ihren Befriedigungsmöglichkeiten (selbst dann, wenn auch sie die Zusammenrechnung erwirkt haben) beeinträchtigt, weil sie erst später zum Zuge kämen.Vorrangige Gläubiger sind durch den Vorteil, den der nachrangige Antragsteller nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG (vorübergehend) erlangt, bei korrekter Durchführung der Zusammenrechnung in ihrer bisherigen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, wozu noch kommt, daß sie sich die Vorteile erweiterter Zugriffsmöglichkeiten auf das Arbeitseinkommen des Verpflichteten jederzeit durch nachträgliche Antragstellung nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG in ihrem Pfandrang verschaffen können. Durch ein "Sistieren" der Wirksamkeit des Zusammenrechnungsbeschlusses würden aber die Interessen jener Gläubiger beeinträchtigt, die dem rangältesten Antragsteller nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG im Rang nachgehen; sie würden in ihren Befriedigungsmöglichkeiten (selbst dann, wenn auch sie die Zusammenrechnung erwirkt haben) beeinträchtigt, weil sie erst später zum Zuge kämen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066576
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_008