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Rechtssatz RS0066576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066576

Geschäftszahl

9ObA16/92

Entscheidungsdatum

26.02.1992

Rechtssatz

Vorrangige Gläubiger sind durch den Vorteil, den der nachrangige Antragsteller nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG (vorübergehend) erlangt, bei korrekter Durchführung der Zusammenrechnung in ihrer bisherigen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, wozu noch kommt, daß sie sich die Vorteile erweiterter Zugriffsmöglichkeiten auf das Arbeitseinkommen des Verpflichteten jederzeit durch nachträgliche Antragstellung nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG in ihrem Pfandrang verschaffen können. Durch ein "Sistieren" der Wirksamkeit des Zusammenrechnungsbeschlusses würden aber die Interessen jener Gläubiger beeinträchtigt, die dem rangältesten Antragsteller nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG im Rang nachgehen; sie würden in ihren Befriedigungsmöglichkeiten (selbst dann, wenn auch sie die Zusammenrechnung erwirkt haben) beeinträchtigt, weil sie erst später zum Zuge kämen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 16/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 16/92
    Veröff: SZ 65/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066576

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_008