Rechtssatz RS0066579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066579
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Die Bewilligung der Zusammenrechnung für einen nachrangigen Gläubiger kann nicht zur Folge haben, daß der pfändbare Mehrbetrag ohne weiteres den im Pfandrang vorausgehenden Gläubigern zuwächst, weil sie eine solche Art der Berechnung des Freibetrages nicht beantragt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066579
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_009