Rechtssatz RS0066583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066583
Entscheidungsdatum
21.06.1968
Rechtssatz
Der verantwortliche Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes, der diesen Betrieb während einer ihn an der entsprechenden Kontrolle der feilgehaltenen Waren hindernden Erkrankung weiter laufen läßt, ohne für einen tauglichen Stellvertreter Vorsorge zu treffen, macht sich unter Umständen nach dem § 12 LMG 1951 strafbar.Der verantwortliche Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes, der diesen Betrieb während einer ihn an der entsprechenden Kontrolle der feilgehaltenen Waren hindernden Erkrankung weiter laufen läßt, ohne für einen tauglichen Stellvertreter Vorsorge zu treffen, macht sich unter Umständen nach dem Paragraph 12, LMG 1951 strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0066583
Dokumentnummer
JJR_19680621_OGH0002_0120OS00129_6800000_001