Rechtssatz RS0066584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066584
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Ein "R im Kreis" wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Die Verwendung folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort auch - im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen - gesetzlich geregelt. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich vornehmlich an die Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen; daneben wendet er sich aber zwangsläufig auch an die potentiellen Kunden des Werbenden, so dass es für die Frage, ob ihm etwas Irreführendes entnommen werden kann, auf das Verständnis dieser beiden angesprochenen Verkehrskreise ankommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 12/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 12/94
- 17 Ob 19/11k
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
Vgl auch; Beisatz: Hier: „Zahnpflege aus der Wissenschaft ®“ - Irreführungseignung gegenüber Verbrauchern verneint. (T1)
- 4 Ob 13/15p
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
Ähnlich; Beisatz: Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören auch die potentiellen Kunden des Werbenden. (T2)
- 4 Ob 118/18h
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 118/18h
Beisatz: Ein Registrierungshinweis nach dem Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke kann auch dann irreführend sein, wenn damit im direkten Verhältnis zu einem Mitbewerber eine nicht gegebene Exklusivität der Leistung suggeriert wird. (T3)
- 4 Ob 246/22p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 246/22p
Beisatz wie T3
Beisatz: Die zusätzliche Verwendung von ® nach dem allein unterscheidungskräftigen Wortbestandteil "plasmo" wird - auch aufgrund des hochspezialisierten Fachpublikums und der hinreichend deutlichen Umschreibung der von der Antragsgegnerin umworbenen Rolle - als vernachlässigbar, jedenfalls aber nicht als markenrechtlich ins Gewicht fallende Behauptung eigener kennzeichenmäßiger Rechte oder als Suggestion einer nicht gegebenen Exklusivität der Leistung angesehen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066584
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00012_9400000_001