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Rechtssatz RS0066585

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066585

Geschäftszahl

9ObA16/92

Entscheidungsdatum

26.02.1992

Rechtssatz

Da sich der Gesetzgeber eindeutig für das Antragsprinzip entschieden und besondere Vorschriften für den Fall einer Mehrheit betreibender Gläubiger nicht erlassen hat, kann eine erweiterte Rechtskraftwirkung des Zusammenrechnungsbeschlusses zugunsten vorrangiger Gläubiger nicht angenommen werden. Ebensowenig kann und darf allerdings der Zusammenrechungsbeschluß (durch Anordnungen, daß Freibeträge in einem größeren Umfang als bisher einem der mit Vorpfandrechten belasteten Einkommen zu entnehmen sind) in die Rechtsstellung vorrangiger Gläubiger eingreifen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 16/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 16/92
    Veröff: SZ 65/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066585

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_010