Rechtssatz RS0066585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066585
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Da sich der Gesetzgeber eindeutig für das Antragsprinzip entschieden und besondere Vorschriften für den Fall einer Mehrheit betreibender Gläubiger nicht erlassen hat, kann eine erweiterte Rechtskraftwirkung des Zusammenrechnungsbeschlusses zugunsten vorrangiger Gläubiger nicht angenommen werden. Ebensowenig kann und darf allerdings der Zusammenrechungsbeschluß (durch Anordnungen, daß Freibeträge in einem größeren Umfang als bisher einem der mit Vorpfandrechten belasteten Einkommen zu entnehmen sind) in die Rechtsstellung vorrangiger Gläubiger eingreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066585
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_010