Rechtssatz RS0066598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066598
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Haben die vorrangigen Gläubiger, die keinen Zusammenrechnungsantrag stellten, nur einen der mehreren Bezüge des Verpflichteten gepfändet, so greift die Begünstigung des nachrangigen Antragstellers durch die zu seinen Gunsten bewilligten Zusammenrechnung in den Rang der vorausgehenden Gläubiger schon begrifflich nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066598
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_011