Rechtssatz RS0066601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066601
Entscheidungsdatum
07.10.1987
Rechtssatz
Durch § 7 Z 3 LPfG werden nur solche Naturalleistungen bei Errechnung des pfändungsfreien Teils des Geldeinkommens berücksichtigt, die aus einem Arbeitsverhältnis stammen, nicht aber der Naturalunterhalt auf Grund eherechtlichen Anspruches.Durch Paragraph 7, Ziffer 3, LPfG werden nur solche Naturalleistungen bei Errechnung des pfändungsfreien Teils des Geldeinkommens berücksichtigt, die aus einem Arbeitsverhältnis stammen, nicht aber der Naturalunterhalt auf Grund eherechtlichen Anspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066601
Dokumentnummer
JJR_19871007_OGH0002_0030OB00106_8700000_001