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Rechtssatz RS0066602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066602

Geschäftszahl

4Ob383/84

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, mit der die Benützung einer (nicht registrierten) Marke gestattet und die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß diese Marke im Markenregister für den Vertragsgegner eingetragen werden könne, ist im Hinblick darauf, daß die Einräumung dieser Rechte nicht befristet wurde und die vorgesehene Markenregistrierung (im Rahmen der dadurch geschützten Warenklassen) ein Ausschließlichkeitsrecht verschafft, als Schutzrechtsübertragung und nicht als Lizenzvertrag, bei dem das Schutzrecht beim Lizenzgeber verbleibt, anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 383/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 383/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066602

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00383_8400000_001