Rechtssatz RS0066603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066603
Entscheidungsdatum
10.10.1973
Rechtssatz
Auch der Gewerbeinhaber kann durch die Übertragung einer Verantwortung an ein fachlich ungeeignetes oder nicht verläßliches Organ, aber auch durch mangelhafte Überwachung eines solchen Organs (culpa in eligendo custodiendo) eine Fahrlässigkeit auf sich laden, die ihn beim Versagen dieses Organs im Sinne des § 12 LMG verantwortlich erscheinen läßt.Auch der Gewerbeinhaber kann durch die Übertragung einer Verantwortung an ein fachlich ungeeignetes oder nicht verläßliches Organ, aber auch durch mangelhafte Überwachung eines solchen Organs (culpa in eligendo custodiendo) eine Fahrlässigkeit auf sich laden, die ihn beim Versagen dieses Organs im Sinne des Paragraph 12, LMG verantwortlich erscheinen läßt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 88/73
Entscheidungstext OGH 10.10.1973 9 Os 88/73
Beisatz: Preßschinken (T1) Veröff: EvBl 1974/134 S 274 = ÖBl 1974,61 (zustimmend Barfuß)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066603
Dokumentnummer
JJR_19731010_OGH0002_0090OS00088_7300000_001