Rechtssatz RS0066610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066610
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
"Ritter" ist zwar ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauches und ein häufig vorkommender Personenname, es steht jedoch mit Erzeugnissen des Dentalbereiches, zu deren Kennzeichnung es hier verwendet wird, in keinem Zusammenhang und ist daher ein unterscheidungskräftiges Phantasiewort im weiteren Sinne. "Ritter-Knight"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066610
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_001