Rechtssatz RS0066620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066620
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
"Motiv" ist der gedankliche Inhalt, der Sinngehalt eines Bildzeichens oder eines Wortzeichens. Ob Übereinstimmung im Motiv Verwechslungsgefahr begründet, hängt davon ab, welchen Ausdruck das Motiv gefunden hat. Erkennt ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild und wird er beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert und ist der übereinstimmende Sinngehalt nach der Verkehrsauffassung für die Warenherkunft kennzeichnend, so liegt Verwechslungsgefahr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066620
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_003