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Rechtssatz RS0066624

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066624

Geschäftszahl

4Ob13/94

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Rechtssatz

Firmenbezeichnungen werden, ebenso wie Namen, üblicherweise als individuelle Bezeichnung verstanden und es wird dabei gar nicht über den Wortsinn nachgedacht. Selbst wenn aber "Knight" gedanklich übersetzt wird, so wird daraus im Regelfall noch nicht auf Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen geschlossen werden. Unternehmen, die in irgendeiner Weise miteinander verbunden sind und dies in ihrer Firmenbezeichnung zum Ausdruck bringen wollen, verwenden dazu in aller Regel nicht sinngleiche, sondern wortgleiche Bezeichnungen (zB Unternehmen der multinationalen Konzerne, wie Shell - Muschel). Der Beklagten ist daher zuzustimmen, daß "Knight" der Marke der Klägerin (Ritter) nicht verwechselbar ähnlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 13/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066624

Im RIS seit

08.03.1994

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_004