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Rechtssatz RS0066695

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066695

Geschäftszahl

4Ob167/93

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Rechtssatz

"Oculus" ist in der medizinischen Fachsprache die anatomische Bezeichnung für das Auge, nicht aber die Fachbezeichnung für optische Geräte insbesondere für Ophtalmologen. "OCULUS" ist demnach keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für derartige Geräte und deren Erzeuger und/oder Vertreiber, sondern bringt nur die Verwendungsbestimmung derart gekennzeichneter Waren bzw der Waren eines derart gekennzeichneten Herstellers oder Vertreibers zum Ausdruck. Es handelt sich demnach um eine Angabe über die Bestimmung der Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG), welcher zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber bei entsprechender Verkehrsgeltungsschutz - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber bei entsprechender Verkehrsgeltungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 167/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 167/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066695

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00167_9300000_001