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Rechtssatz RS0066746

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066746

Geschäftszahl

4Ob356/76

Entscheidungsdatum

19.10.1976

Rechtssatz

Zur Abwehr des auf ein österreichisches Markengebrauchsrecht gestützten Unterlassungsanspruches kann sich der Beklagte grundsätzlich auf die bessere Priorität der internationalen Marke berufen. Soweit der Unterlassungsanspruch auf das prioritätsältere Ausstattungsrecht in der Gesamtheit - also unter Berücksichtigung von Form, Material, Farbe und Etikettierung - gestützt ist, kann sich der Beklagte bei verwechselbarer Ähnlichkeit nicht auf die bessere Priorität einer internationalen Marke, die nur ein Bestandteil dieser Ausstattung ist, berufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 356/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 356/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066746

Dokumentnummer

JJR_19761019_OGH0002_0040OB00356_7600000_001