Rechtssatz RS0066773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066773
Entscheidungsdatum
24.04.1969
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein in Bestand genommener Raum eine Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Mietengesetzes ist, kommt es nicht darauf an, ob sie vom Mieter für seine geschäftlichen oder beruflichen Zwecke unbedingt benötigt wird, sondern nur darauf, ob sie zu diesen Zwecken tatsächlich und vereinbarungsgemäß verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0066773
Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0010OB00073_6900000_002