Rechtssatz RS0066791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066791
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Wird die Marke im großen Umfang für den Vertrieb (hier: von Textilien) im Ausland gebraucht, kann aber infolge vertraglicher Bindungen der Markeninhaber diese in Österreich nicht für diese Warengattung benützen, will er nicht auf sein Hauptgeschäft (nämlich den Zigarettenvertrieb), verzichten, besteht auch ein schutzwürdiges Interesse am weiteren Markenschutz in Österreich analog §§ 33 a Abs 2 MSchG.Wird die Marke im großen Umfang für den Vertrieb (hier: von Textilien) im Ausland gebraucht, kann aber infolge vertraglicher Bindungen der Markeninhaber diese in Österreich nicht für diese Warengattung benützen, will er nicht auf sein Hauptgeschäft (nämlich den Zigarettenvertrieb), verzichten, besteht auch ein schutzwürdiges Interesse am weiteren Markenschutz in Österreich analog Paragraphen 33, a Absatz 2, MSchG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 396/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 396/84
Veröff: ÖBl 1985,67 = GRURInt 1986,135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066791
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00396_8400000_001