Rechtssatz RS0066793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066793
Entscheidungsdatum
24.10.1973
Norm
MaschinenschutzvorrichtungsV §1
Rechtssatz
§ 1 MaschinenschutzvorrichtungsV zählt die von der Verordnung erfaßten Maschinen ohne irgend eine Einschränkung auf. Weisen die im § 1 MaschinenschutzvorrichtsV aufgezählten Maschinen nicht die in den Abschnitten 3 und 4 der MaschinenschutzvorrichtungsV angeführten konstruktiven Merkmale auf, so sind auf sie nur die gemeinsamen Bestimmungen über die Schutzvorrichtungen (Abschnitt 2 der MaschinenschutzvorrichtungsV) anzuwenden.Paragraph eins, MaschinenschutzvorrichtungsV zählt die von der Verordnung erfaßten Maschinen ohne irgend eine Einschränkung auf. Weisen die im Paragraph eins, MaschinenschutzvorrichtsV aufgezählten Maschinen nicht die in den Abschnitten 3 und 4 der MaschinenschutzvorrichtungsV angeführten konstruktiven Merkmale auf, so sind auf sie nur die gemeinsamen Bestimmungen über die Schutzvorrichtungen (Abschnitt 2 der MaschinenschutzvorrichtungsV) anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066793
Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0070OB00181_7300000_002