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Rechtssatz RS0066795×

Rechtssatz RS0066795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066795

Geschäftszahl

4Ob365/80; 4Ob101/01h; 4Ob139/02y; 4Ob10/03d

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind von der Registrierung als Marke neben den eigentlichen "Freizeichen" insbesondere auch die sogenannten "freien Warennamen" als allgemein übliche Benennungen bestimmter Warenarten (oder Dienstleistungsarten) ausgeschlossen. Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 365/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 365/80
  • 4 Ob 101/01h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 101/01h
  • 4 Ob 139/02y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 139/02y
    nur: Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass"). (T1)
  • 4 Ob 10/03d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 10/03d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: "more" kein Freihaltebedürfnis. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066795

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0040OB00365_8000000_001