Rechtssatz RS0066795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066795
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind von der Registrierung als Marke neben den eigentlichen "Freizeichen" insbesondere auch die sogenannten "freien Warennamen" als allgemein übliche Benennungen bestimmter Warenarten (oder Dienstleistungsarten) ausgeschlossen. Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass").Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind von der Registrierung als Marke neben den eigentlichen "Freizeichen" insbesondere auch die sogenannten "freien Warennamen" als allgemein übliche Benennungen bestimmter Warenarten (oder Dienstleistungsarten) ausgeschlossen. Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 365/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 365/80
- 4 Ob 101/01h
Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 101/01h
- 4 Ob 139/02y
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 139/02y
nur: Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass"). (T1)
- 4 Ob 10/03d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 10/03d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: "more" kein Freihaltebedürfnis. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitsleistungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066795
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00365_8000000_001