Rechtssatz RS0066797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066797
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.Die Bestimmung des Paragraph 33, a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 396/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 396/84
Veröff: ÖBl 1985,67 = GRURInt 1986,135
- 4 Ob 33/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 33/89
Vgl auch; Beisatz: Bürgerbräu (T1)
- 4 Ob 7/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
Beisatz: Die Konkretisierung des im § 33 a Abs 1 MSchG verwendeten unbestimmten Begriffes des "Gebrauches in angemessenem Umfang" hat der Gesetzgeber der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Im Zweifel ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, die an den Gebrauch der Marke keine allzu hohen Anforderungen stellt. (T2) Veröff: SZ 69/38
- 4 Ob 91/00m
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 91/00m
Auch; nur: Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. (T3)
- 4 Ob 119/06p
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 119/06p
nur T3
- 4 Ob 26/18d
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 26/18d
Ähnlich
- 4 Ob 206/22f
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 206/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Löschung weil keine außenwirksame Tätigkeit feststeht. (T4)
- 4 Ob 187/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 187/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066797
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00396_8400000_002