Rechtssatz RS0066802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066802
Geschäftszahl
5Ob126/64; 8Ob1516/91
Entscheidungsdatum
14.02.1991
Rechtssatz
Geschäftsauslagen, die den alleinigen Gegenstand eines Mietvertrages bilden, sind nicht als "Geschäftsräumlichkeiten aller Art" im Sinne des § 1 Abs 1 MG anzusehen. Sie sind aber dann den Kündigungsbeschränkungen des Mietgesetzes zu unterstellen, wenn sie zusammen mit Geschäftsräumen zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck vermietet werden oder in einem räumlichen Zusammenhang mit Geschäftsräumen stehen, da dann der Mietgegenstand als einheitliches Ganzes aufzufassen ist.Geschäftsauslagen, die den alleinigen Gegenstand eines Mietvertrages bilden, sind nicht als "Geschäftsräumlichkeiten aller Art" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG anzusehen. Sie sind aber dann den Kündigungsbeschränkungen des Mietgesetzes zu unterstellen, wenn sie zusammen mit Geschäftsräumen zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck vermietet werden oder in einem räumlichen Zusammenhang mit Geschäftsräumen stehen, da dann der Mietgegenstand als einheitliches Ganzes aufzufassen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 126/64
Entscheidungstext OGH 08.10.1964 5 Ob 126/64
Veröff: EvBl 1965/108 S 156 = ImmZ 1965,139 = MietSlg 16187(38)
- 8 Ob 1516/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 1516/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0066802
Dokumentnummer
JJR_19641008_OGH0002_0050OB00126_6400000_001