Rechtssatz RS0066805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066805
Entscheidungsdatum
23.05.1989
Norm
MSchG §54 Abs2
StPO §381 Abs1 Z6
Rechtssatz
Wird - wie in § 54 Abs 2 MSchG - einer Partei die Befugnis eingeräumt, das Urteil auf Kosten des Beschuldigten zu veröffentlichen, dann hat diese als Auftraggeber des Medienunternehmens die Veröffentlichungskosten vorerst selbst zu tragen. Diese Kosten gehören daher nicht zu den Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 381 Abs 1 Z 6 StPO. Zur Entscheidung über den Ersatz solcher Kosten ist daher das Strafgericht nicht nach §§ 389 ff StPO zuständig.Wird - wie in Paragraph 54, Absatz 2, MSchG - einer Partei die Befugnis eingeräumt, das Urteil auf Kosten des Beschuldigten zu veröffentlichen, dann hat diese als Auftraggeber des Medienunternehmens die Veröffentlichungskosten vorerst selbst zu tragen. Diese Kosten gehören daher nicht zu den Kosten des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. Zur Entscheidung über den Ersatz solcher Kosten ist daher das Strafgericht nicht nach Paragraphen 389, ff StPO zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066805
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0040OB00069_8900000_001