Rechtssatz RS0066811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066811
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Norm
MSchG §56
PatG 1970 §151
UrhG §87a
Rechtssatz
Daß der Gesetzgeber den Prüfungsanspruch durch Sachverständige im PatG und MSchG ausdrücklich nur bei Patentverletzungen und Kennzeichenverletzungen, im UrhG aber für alle Fälle gesetzlicher Vergütungsansprüche eingeräumt hat, spricht nicht das Vorliegen einer gewollten abweichenden Regelung und rechtfertigt keinen Umkehrschluß; von den Wertvorstellungen des gegenwärtigen Gesetzgebers ausgehend, liegt vielmehr eine "planmäßige Unvollständigkeit" des § 151 PatG im Sinne einer "nachträglichen" Gesetzeslücke vor. Auch bei Ansprüchen auf Grund rechtmäßigen Verhaltens, für deren Bemessung die Mitwirkung des Zahlungspflichtigen in gleicher Weise notwendig ist, besteht daher der Anspruch auf Prüfung.Daß der Gesetzgeber den Prüfungsanspruch durch Sachverständige im PatG und MSchG ausdrücklich nur bei Patentverletzungen und Kennzeichenverletzungen, im UrhG aber für alle Fälle gesetzlicher Vergütungsansprüche eingeräumt hat, spricht nicht das Vorliegen einer gewollten abweichenden Regelung und rechtfertigt keinen Umkehrschluß; von den Wertvorstellungen des gegenwärtigen Gesetzgebers ausgehend, liegt vielmehr eine "planmäßige Unvollständigkeit" des Paragraph 151, PatG im Sinne einer "nachträglichen" Gesetzeslücke vor. Auch bei Ansprüchen auf Grund rechtmäßigen Verhaltens, für deren Bemessung die Mitwirkung des Zahlungspflichtigen in gleicher Weise notwendig ist, besteht daher der Anspruch auf Prüfung.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 14 Ob 8/86
Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = Arb 10496 = GRURInt 1986,822
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066811
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0140OB00008_8600000_001