Rechtssatz RS0066836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066836
Entscheidungsdatum
07.07.1981
Rechtssatz
Die Entfernung der Originalverpackung und der darauf befindlichen Marke ist jedenfalls dann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn die Originalverpackung zur Hintanhaltung von Schäden und zur Gewährleistung der Qualität dient. Dies ist bei lichtempfindlicher und feuchtigkeitsempfindlicher Ware der Fall, weil die Gefahr einer Qualitätseinbuße infolge des Umpackens nicht ausgeschlossen werden kann (3M Kopierpapier II).Die Entfernung der Originalverpackung und der darauf befindlichen Marke ist jedenfalls dann nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig, wenn die Originalverpackung zur Hintanhaltung von Schäden und zur Gewährleistung der Qualität dient. Dies ist bei lichtempfindlicher und feuchtigkeitsempfindlicher Ware der Fall, weil die Gefahr einer Qualitätseinbuße infolge des Umpackens nicht ausgeschlossen werden kann (3M Kopierpapier römisch zwei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066836
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00367_8100000_002