Rechtssatz RS0066850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066850
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Betreibt der Markeninhaber kein einschlägiges Unternehmen mehr, ist sein Markenrecht erloschen; daran ändert nichts, daß nunmehr sein Lizenznehmer das Unternehmen führt. Nur wenn der Inhaber selbst weiterhin ein einschlägiges Unternehmen betrieben hätte, wäre ihm der Markengebrauch durch den Lizenznehmer gemäß § 33 a Abs 1 MSchG zuzurechnen.Betreibt der Markeninhaber kein einschlägiges Unternehmen mehr, ist sein Markenrecht erloschen; daran ändert nichts, daß nunmehr sein Lizenznehmer das Unternehmen führt. Nur wenn der Inhaber selbst weiterhin ein einschlägiges Unternehmen betrieben hätte, wäre ihm der Markengebrauch durch den Lizenznehmer gemäß Paragraph 33, a Absatz eins, MSchG zuzurechnen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 52/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 52/92
Veröff: WBl 1992,339 = ÖBl 1992,102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066850
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00052_9200000_003