Rechtssatz RS0066873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066873
Entscheidungsdatum
26.01.1982
Rechtssatz
Heranziehung der entsprechenden Begriffe der BauO bei der Beantwortung der Frage, ob ein Mietobjekt als "Wohnung" bzw "Wohnraum" anzusehen ist. Ein Nebenraum eines Betsaales einer Religionsgemeinschaft, der von diesem nur durch einen Soffvorhang getrennt ist und durch den der Weg zu den Damentoiletten und Herrentoiletten führt, ist weder Wohnung noch Wohnraum und unterliegt daher, selbst wenn er als Unterkunft benützt wird, nicht dem MG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066873
Dokumentnummer
JJR_19820126_OGH0002_0050OB00777_8100000_004