Rechtssatz RS0066904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066904
Entscheidungsdatum
16.04.1969
Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 MG, die allerdings im Zusammenhang mit den Erfordernissen einer Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung nach dieser Gesetzesstelle aufgestellt wurden, finden auch auf eine Mietzinserhöhung durch gerichtliche Entscheidung nach § 7 Abs 2 MG Anwendung.Die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, MG, die allerdings im Zusammenhang mit den Erfordernissen einer Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung nach dieser Gesetzesstelle aufgestellt wurden, finden auch auf eine Mietzinserhöhung durch gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 2, MG Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0066904
Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0050OB00088_6900000_003