Rechtssatz RS0066906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066906
Geschäftszahl
7Ob626/56; 5Ob416/60
Entscheidungsdatum
16.11.1960
Rechtssatz
Die Bewilligung eines Bauvorhabens nach § 7 MG steht der Erlassung eines Bauauftrages nach § 8 MG dann entgegen, wenn die bewilligten unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten auf Grund der Entscheidung nach § 7 MG zur Durchführung gelangen. Wenn aber der Vermieter ihre Vornahme unterläßt, dann steht der Antragstellung der Mieter nach § 8 MG nichts entgegen. Finanzielle Schwierigkeiten des Vermieters und die Unmöglichkeit der Kreditbeschaffung durch ihn vermögen eine Auftragserteilung nach § 8 Abs 2 MG nicht von vornherein zu hindern.Die Bewilligung eines Bauvorhabens nach Paragraph 7, MG steht der Erlassung eines Bauauftrages nach Paragraph 8, MG dann entgegen, wenn die bewilligten unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten auf Grund der Entscheidung nach Paragraph 7, MG zur Durchführung gelangen. Wenn aber der Vermieter ihre Vornahme unterläßt, dann steht der Antragstellung der Mieter nach Paragraph 8, MG nichts entgegen. Finanzielle Schwierigkeiten des Vermieters und die Unmöglichkeit der Kreditbeschaffung durch ihn vermögen eine Auftragserteilung nach Paragraph 8, Absatz 2, MG nicht von vornherein zu hindern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 626/56
Entscheidungstext OGH 20.02.1957 7 Ob 626/56
Veröff: RZ 1957,59 = ImmZ 1957,222
- 5 Ob 416/60
Entscheidungstext OGH 16.11.1960 5 Ob 416/60
nur: Die Bewilligung eines Bauvorhabens nach § 7 MG steht der Erlassung eines Bauauftrages nach § 8 MG dann entgegen, wenn die bewilligten unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten auf Grund der Entscheidung nach § 7 MG zur Durchführung gelangen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0066906
Dokumentnummer
JJR_19570220_OGH0002_0070OB00626_5600000_001