Rechtssatz RS0066913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066913
Entscheidungsdatum
18.11.1974
Norm
MG §7 B
MG §24 Abs2
MG §36
StGB §146 G
Rechtssatz
Die Kostenvoranschläge über die beabsichtigten Erhaltungsarbeiten haben gegenüber der über den Antrag nach § 7 Abs 2 MG entscheidenden Stelle nicht die Aufgabe, nach Art eines Beweismittels von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen, sie spezifizieren vielmehr die Angaben des Antragstellers und kommen als Täuschungsmittel über die Preisangemessenheit in der Regel nicht in Frage.Die Kostenvoranschläge über die beabsichtigten Erhaltungsarbeiten haben gegenüber der über den Antrag nach Paragraph 7, Absatz 2, MG entscheidenden Stelle nicht die Aufgabe, nach Art eines Beweismittels von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen, sie spezifizieren vielmehr die Angaben des Antragstellers und kommen als Täuschungsmittel über die Preisangemessenheit in der Regel nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 11 Os 1/74
Entscheidungstext OGH 18.11.1974 11 Os 1/74
Veröff: JBl 1975,552 = EvBl 1975/256 S 575 = SSt 45/25; hiezu kritische Bemerkungen Liebscher JBl 1975,522, hiezu kritische Bemerkungen Liebscher ImmZ 1975,327
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066913
Dokumentnummer
JJR_19741118_OGH0002_0110OS00001_7400000_004